Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung  
 
Gericht:
  BGH
Aktenzeichen:
  VI ZR 91/04
Datum:
  01. März 2005
Art der Entsch.:
  Revisionsurteil
Vorinstanzen:
  LG Marburg, AG Marburg
Normen:
  BGB § 249
Rechtsgebiete:
  Schadensersatzrecht
 
 
  Amtlicher Leitsatz:  

 

 
 
 

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

 
  Entscheidung: