LG KAISERSLAUTERN vom 18.04.2004, 2 O 724/03
Höhe des merkantilen Minderwertes bei neun Jahre altem Auto
 
Bei der Beschädigung eines etwa neun Jahre alten Pkw ist von einem
merkantilen Minderwert von 1,5% auszugehen. (Aus den Gründen:
...Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwertes geht das Ge-
richt im Einklang mit der Schätzung des Sachverständigen von einem
Wert von 1,5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungs-
wert, gerundet 300,-- Euro aus. Das Gericht orientiert sich hierbei
an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die massgeblichen Faktoren Wieder-
beschaffungswert des Fahrzeugs und Reparaturkosten als solche be-
rücksichtigt und deren prozentuales Verhältnis zueinander. Bei ei-
nem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von
60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Min-
derwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaf-
fungswert anzunehmen. Angesichts des Alters des klägerischen Fahr-
zeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vor-
zunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen...).