| LG KAISERSLAUTERN vom 18.04.2004, | 2 O 724/03 | ||
| Höhe des merkantilen Minderwertes bei neun Jahre altem Auto | |||
| Bei der Beschädigung eines etwa neun Jahre alten Pkw ist
von einem merkantilen Minderwert von 1,5% auszugehen. (Aus den Gründen: ...Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwertes geht das Ge- richt im Einklang mit der Schätzung des Sachverständigen von einem Wert von 1,5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungs- wert, gerundet 300,-- Euro aus. Das Gericht orientiert sich hierbei an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die massgeblichen Faktoren Wieder- beschaffungswert des Fahrzeugs und Reparaturkosten als solche be- rücksichtigt und deren prozentuales Verhältnis zueinander. Bei ei- nem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von 60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Min- derwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaf- fungswert anzunehmen. Angesichts des Alters des klägerischen Fahr- zeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vor- zunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen...). |
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