OLG FRANKFURT AM MAIN vom 4.03.2005, 24 U 198/04
Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers für Kolbenfresser
 
1.Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand
von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden und war der Motor aus-
reichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tat-
sächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem techni-
schen Mangel des Wagens angelegt war. 2."Bedienungsfehler" sind als
Ursache eines sog. "Kolbenfresser" unter den heutigen technischen
Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen. (Aus den Gründen:
...Irgendwelche Fehlleistungen des Benutzers selbst sind auch nicht
im Ansatz dargetan. Dass der Wagen nicht ohne ausreichende Schmie-
rung betrieben wurde, hat das LG festgestellt. Wenn es sich dabei
auf die Belehrungen des Zeugen, der nach dem Ausfall des Motors den
Ölstand überprüft hat, bezogen hat, dann sieht das Berufungsgericht
nichts, was die Richtigkeit der vom LG getroffenen Feststellungen in
Frage stellen könnte. Insoweit hat auch der Beklagte im Berufungs-
verfahren keine weiterführende Überlegung angestellt...).