| OLG FRANKFURT AM MAIN vom 4.03.2005, | 24 U 198/04 | ||
| Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers für Kolbenfresser | |||
| 1.Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem
Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden und war der Motor aus- reichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tat- sächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem techni- schen Mangel des Wagens angelegt war. 2."Bedienungsfehler" sind als Ursache eines sog. "Kolbenfresser" unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen. (Aus den Gründen: ...Irgendwelche Fehlleistungen des Benutzers selbst sind auch nicht im Ansatz dargetan. Dass der Wagen nicht ohne ausreichende Schmie- rung betrieben wurde, hat das LG festgestellt. Wenn es sich dabei auf die Belehrungen des Zeugen, der nach dem Ausfall des Motors den Ölstand überprüft hat, bezogen hat, dann sieht das Berufungsgericht nichts, was die Richtigkeit der vom LG getroffenen Feststellungen in Frage stellen könnte. Insoweit hat auch der Beklagte im Berufungs- verfahren keine weiterführende Überlegung angestellt...). |
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