Auf ein Urteil des OLG München (Urteil vom 20.6.2002, Az:
19 U 5820/01)
zu der Frage,
wann ein Fahrzeug als "unfallfrei" verkauft werden darf, weist der
Informationsdienst
"Gebrauchtwagen-Praxis" hin. Die Entscheidung ist zum alten
Kaufrecht
ergangen,
wäre aber nach neuem Kaufrecht nicht anders ausgefallen.
Worum ging es? Im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen
stand unter dem Punkt
"Sonstige Vereinbarungen" Folgendes: "Kotflügel vo. li. ersetzt ... sonst
unfallfrei,
unrepariert, Sonderpreis wie er geht und steht." Der Käufer verlangte
Wandelung,
weil das Fahrzeug Unfallschäden aufweise. Die Richter wiesen seine Klage ab.
Soweit es um den Kotflügel vorne links gehe, sei der Käufer auf einen
Unfall-
schaden hingewiesen worden. Unerheblich sei, dass der Kotflügel tatsächlich
nicht ersetzt, sondern nur repariert worden sei. Das Autohaus habe weder
wissen können noch prüfen müssen, ob der Kotflügel ausgetauscht oder
repariert worden war.
An dem Fahrzeug (EZ 4/94, drei Vorbesitzer) waren darüber
hinaus weitere
Schäden vorhanden, die zum Teil nicht fachgerecht repariert worden waren.
Diese Schäden waren nach Ansicht des OLG aber mit der Zusage
"sonst unfallfrei" zu vereinbaren. Bei reparierten Lackschäden nach
Steinschlag, dem unvorsichtigen Öffnen einer Tür oder ähnlichen
Unachtsamkeiten könne ein Gebrauchtwagen noch als "unfallfrei"
angeboten werden. Nur bei Unfällen im engeren Sinn, also Schäden
durch "massive Krafteinwirkung", dürfe das Fahrzeug nicht mehr als
"unfallfrei" verkauft werden.
Quelle: kfzbetrieb.de / Autor: Ingo Jagels